Der Titel des Gesetzes macht mehr her, als wirklich dahinter steckt. Die Anti-Gesichtsverhüllung umfasst lediglich einen Bruchteil des Integrationsgesetzes (wie es im Verlauf der Kürze halber genannt wird).
Neutralitätsgebot
Kommen wir gleich zur Kopftuchdebatte und dem Neutralitätsgebot, welches hier mit keinem Wort erwähnt wird, wie auch die Exekutivbeamten, welche keine religiösen Symbole tragen dürfen. Dies dürfte an dem Diskurs um das Kreuz in Gerichtssälen gescheitert sein, welcher in der Öffentlichkeit doch recht heftig geführt wurde.
Inhalt
Insgesamt gibt es sieben Artikel, von denen die letzten fünf Änderungen anderer Gesetze darstellen: Artikel 3 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes 2005, Artikel 5 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Artikel 6 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Artikel 7 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960.
Lediglich die ersten beiden Artikel behandeln die wesentliche Thematik: Artikel 1 Integrationsgesetz und Artikel 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz.
Wie bereits erwähnt umfasst Artikel 2 lediglich fünf Paragraphen und ist auf den Seiten 12 und 13 zu finden. Artikel 1 jedoch nimmt den Hauptteil ein und erstreckt sich insgesamt von der Seite 2 bis Seite 12.
Betroffene
Artikel eins umfasst folgende Personengruppen (Artikel 1, § 3):
- Asylberechtigte
- subsidiär Schutzberechtigte
- rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige
also Menschen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, aber nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, wobei EU-Bürger nicht erwähnt werden und somit ausgenommen sind. Dies würde auch gegen EU-Gesetz verstoßen, da alle EU-Bürger gleich zu behandeln sind.
Es wird hier von einem Verhüllungsverbot gesprochen (Artikel 2, § 2 (2)) und gleichzeitig werden – aus naheliegenden Gründen – acht Ausnahmen dafür aufgezählt, wie z.B. berufliche, kulturelle oder gesetzliche. Im Wesentlichen werden also alle denkbaren Motive vom Verhüllungsverbot ausgenommen, außer eins: die Religion. Damit zielt dieses Gesetz eindeutig auf die Freiheit der Religionsausübung ab. Es wäre einfacher gewesen, wenn man expressis verbis gesagt hätte, dass die muslimische Tradition des muslimischen Gesichtsschleiers verboten wird, anstatt sich in lange Formulierungen zu verstricken, welche eine Ausnahme bilden.
Duktus
Dies ist dahingehend relevant, da es schließlich um Integration geht, welche hier an der deutschen Sprache und an Werten (Artikel 1, § 4 (2), § 7 (2), § 11 (2), § 12 (2)) festgemacht wird. Somit ist laut Duktus des Textes ein Nicht-EU-Bürger der seit Jahrzehnten in Österreich lebt nicht integriert, aber ein EU-Bürger ist es sehr wohl und dies lediglich auf Grund seiner EU-Staatsbürgerschaft.
Die Formulierung „die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt den Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses dar“ (Artikel 1, § 2 (2)) lässt daher auf eine Dreiteilung schließen: ganz unten die Drittstaatsangehörigen, danach die EU-Bürger und an der Spitze stehen die österreichischen Staatsbürger als Krone der Integration.
Zwar ist bei der Integration die Rede von einem „gesamtgesellschaftlichen Prozess“ (Artikel 1, § 2 (1)), doch die Stoßrichtung ist eindeutig: Der Staat „bietet“ Möglichkeiten an („Integrationsförderung“ (Artikel 1, § 1 (1))) und die Zugewanderten müssen diese Integrationsmaßnahmen wahrnehmen („Integrationspflicht“ (Artikel 1, § 1 (1))). In der Realität gibt es nur eine Richtung und zwar von oben nach unten, was die Formulierung „gesamtgesellschaftlich“ nicht ungültig macht, da ja auch die Nicht-Österreicher „mitwirken“, jedoch sind sie nicht eingebunden in die Entscheidungsprozesse, sondern lediglich Empfänger von Weisungen.
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Artikel 1, § 4 und § 5 befassen sich mit der Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte. Für diese sind ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse anzubieten. Für den Spracherwerb ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) zuständig, der Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt Deutschkursmaßnahmen ab dem Sprachniveau A2 zur Verfügung. In beiden Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln, was in § 5 nochmals erwähnt wird.
ÖIF/Expertenrat/Integrationsbeirat/BMEIA
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) hat entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A2 bis B2 zu entwickeln (Artikel 1, § 5 (4)). Diese Curricula sind den Kursträgern zur Verfügung zu stellen. Der ÖIF ist zuständig für sehr viele Punkte in diesem Gesetz und laut Artikel 1, § 24 (2) „in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden“. Zwar ist die Rede von einem Expertenrat, der angeblich schon existiert (Artikel 1, § 17 (1) „Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet.“), der leider nicht genauer definiert wird, aber dennoch weitere Experten in Eigenregie hinzuziehen darf, aber der ÖIF darf dies nicht eigenständig tun.
Auch soll ein Integrationsbeirat (Artikel 1, § 19) mit einer Funktionsdauer von fünf Jahren einberufen werden, dessen Mitglieder sich aus unterschiedlichen Bereichen zusammensetzen, aber immerhin diese werden genannt, doch den Vorsitz hat auch hier wieder der ÖIF (Artikel 1, § 19 (3)), welcher gegenüber dem BMEIA weisungsgebunden ist. Es handelt sich um ein Konstrukt, welches auf den ersten Blick eine breite Schicht abdeckt und vor Kompetenz strotzt, aber im Hintergrund hält das BMEIA alle Fäden in der Hand.
Rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte werden bereits auf Grund ihrer Anwesenheit in Österreich an das Sprachniveau A1 bzw. A2 herangeführt, wobei in den Sprachkursen bereits der Aspekte der Werte und Orientierung verpflichtend zu behandeln ist (Artikel 1, § 4 und § 5). Bei rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen sieht es folgendermaßen aus:
- Mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels werden sie zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet und müssen innerhalb von zwei Jahren die Integrationsprüfung ablegen, wobei diese Frist unter Umständen verlängert werden kann. Dieses Modul 1 umfasst vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich (Artikel 1, § 9).
- Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – hier ist der Daueraufenthalt gemeint – das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Hierfür müssen vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich angeeignet werden (Artikel 1, § 10).
Somit ist das Modul 1 für alle verpflichtend, die einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen, während Modul 2 bereits absolviert sein muss, bevor der Antrag auf einen Daueraufenthaltstitel gestellt werden kann. Hieraus ergibt sich, dass Modul 2 eine Voraussetzung für den Daueraufenthalt – und somit freiwillig – ist, während das Modul 1 eine Konsequenz aus der Erteilung des Erstmaligen Aufenthaltstitels darstellt.
Befugnis der Behörde
Nicht zu vernachlässigen ist aber der Zusatz, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises – positiver Abschluss der Integrationsprüfung – das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat. Auf welcher Grundlage dies beruht wird im Gesetzestext nicht näher erwähnt (Artikel 1, § 9 (6) und § 10 (4)).
Sanktionen
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen (Artikel 1, § 6). Da sie abhängig sind von staatlicher Unterstützung – Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung – kann diese bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, sanktioniert werden.
Auch rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige müssen mit Sanktionen rechnen (Artikel 1, § 23), was aber hier nur für Modul 1 – erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels – gelten kann, da Modul 2 eine Voraussetzung ist für den Daueraufenthaltstitel. Wer nun Modul 1 unter normalen Umständen nicht innerhalb von zwei Jahren absolviert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Finanzierung
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind auf finanzielle Leistungen angewiesen und werden auch nicht extra unterstütz, denn sie müssen diese Kurse absolvieren. Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen ersetzt der Bund die Kosten zu 50% unter folgenden Voraussetzungen:
- Absolvierung von mindestens 75% der Kurseinheiten
- Abschluss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach der Erfüllungspflicht
Aber durch Verordnung kann ein Höchstsatz festgelegt werden.
Dies gilt aber explizit nur für sogenannte „Familienangehörige“ von Drittstaatsangehörigen und ausschließlich für Modul 1 nicht aber für Modul 2, welcher somit zur Gänze eigenständig finanziert werden muss (Artikel 1, § 14).
Anrechnung
Modul 1 wie auch Modul 2 können auch anderweitig angerechnet werden (Artikel 1, § 9 (4) und Artikel 1, § 10 (2)). Interessanterweise scheint die Hürde bei Modul 1 aber höher zu sein, als bei Modul 2. Modul 1 ist erfüllt, wenn die Integrationsprüfung oder eine gleichwertige Integrationsprüfung abgelegt wurde, die allgemeine Universitätsreife vorhanden ist oder wer die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ besitzt. Modul 2 ist erfüllt, wenn die Integrationsprüfung oder eine gleichwertige Integrationsprüfung abgelegt wurde oder wenn minderjährige – hier werden verschiedene Schulstufen und unterschiedliche Zeitrahmen genannt – einen positiven Abschluss, besonders im Fach „Deutsch“ nachweisen können.
Somit ist es besonders für weniger gebildete Neuankömmlinge schwerer, da sie ja zunächst einen Aufenthaltstitel verliehen bekommen und somit Modul 1 absolvieren müssen, während besonders SchülerInnen aus Drittstaaten, die in Österreich eine Schule besuchen bereits automatisch das Äquivalent zu Modul 2 durch ihren Schulbesuch abdecken. Dadurch wird der Zuzug von MigrantInnen erschwert und die Zuwanderer müssen sich somit einem Sprach- und Wertekurs unterziehen.
Daten (Daten, Daten)
Folgende institutionelle Maßnahmen wurden ergriffen: ein Expertenrat im BMEIA ist eingerichtet (Artikel 1, § 17), ein Integrationsbeirat wird bestellt (Artikel 1, § 19), ein Integrationsmonitoring wird stattfinden (Artikel 1, § 21) und eine Forschungskoordinationsstelle wird beim BMEIA eingerichtet (Artikel 1, § 22) welche um einen „umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft“ bemüht ist. Während des Integrationsmonitorings werden hierfür zahlreiche Daten (Artikel 1, § 21 (2)) gesammelt und falls nötig können „weitere integrationsrelevante Daten […] im Rahmen des Integrationsmonitorings erhoben werden, wenn dies der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem für die jeweiligen Daten zuständigen Bundesminister durch Verordnung festlegt.“ (Artikel 1, § 21 (6)).
Diese durch das Integrationsmonitoring gewonnenen Daten werden vom Integrationsbeirat jährlich bis zum 15. Februar an die Forschungskoordinationsstelle übermittelt (Artikel 1, § 20 (2)).
Autor Murat Hirsekorn