Stellungnahme des Netzwerks Muslimische Zivilgesellschaft
zum Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden.
Das von der Regierung geplante Integrationsgesetz sieht ein umfangreiches und kostspieliges Programm zur Integration von Drittstaatsangehörigen vor und umfasst neben einem komplexen Monitoring der Integrationsergebnisse auch ein Verhüllungsverbot.
Das eingeforderte Niveau von A2 in Modul eins für Drittstaatsangehörige, die zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel erhalten, ist nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Befristung der Erfüllung der Vereinbarung nur schwerlich einzuhalten, zumal am Ende der Frist Verwaltungsstrafen von bis zu 500 Euro winken. Dies zielt effektiv darauf ab, bildungsferne Menschen zu bestrafen bzw. sie zu schikanieren. Als Folge kann dieses Programm als ein Auswahlverfahren von qualifizierten Personen verstanden werden, was einer Green-Card-Regelung mit umgekehrten Vorzeichen – einer Red-Card – entspricht.
Für ein Land, das in vergangenen Jahrzehnten den Deutschunterricht an den Schulen „muttersprachlichen Unterricht“ nannte, ist diese Wendung hin zu einem Einfrieren des Status-Quo der momentan verstandenen kulturellen Identität anhand der Sprache bemerkenswert und wirft mittelfristig die Frage auf, von wem und wie die Identität des österreichischen Bürgers zu definieren ist.
Aber darüber gibt ja der Gesetzentwurf bereits eine gewisse Auskunft:
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) hat entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A2 bis B2 zu entwickeln (Artikel 1, § 5 (4)). Diese Curricula sind den Kursträgern zur Verfügung zu stellen. Der ÖIF ist zuständig für sehr viele Punkte in diesem Gesetz und laut Artikel 1, § 24 (2) „in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden“. Zwar ist die Rede von einem Expertenrat, der angeblich schon existiert (Artikel 1, § 17 (1) „Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet.“), der leider nicht genauer definiert wird, aber dennoch weitere Experten in Eigenregie hinzuziehen darf, aber der ÖIF darf dies nicht eigenständig tun.
Auch soll ein Integrationsbeirat (Artikel 1, § 19) mit einer Funktionsdauer von fünf Jahren einberufen werden, dessen Mitglieder sich aus unterschiedlichen Bereichen zusammensetzen, aber immerhin, diese werden genannt, doch den Vorsitz hat auch hier wieder der ÖIF (Artikel 1, § 19 (3)), welcher gegenüber dem BMEIA weisungsgebunden ist. Es handelt sich um ein Konstrukt, welches auf den ersten Blick eine breite Schicht abdeckt und vor Kompetenz strotzt, aber im Hintergrund hält das BMEIA alle Fäden in der Hand.
Nicht zu vernachlässigen ist aber der Zusatz, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises – positiver Abschluss der Integrationsprüfung – das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat. Auf welcher Grundlage dies beruht, wird im Gesetzestext nicht näher erwähnt (Artikel 1, § 9 (6) und § 10 (4)).
Dass außerdem eine Integration von Drittstaatsangehörigen dann als erfolgt angenommen wird, wenn diese die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 respektive B1 beherrschen, jedoch EU-Bürger egal welchen sprachlichen Hintergrunds automatisch als integriert gelten, zeigt im besten Fall die mangelnde Stringenz in diesem Gesetzentwurf, deutet doch eher auf eine institutionalisierte Ausgrenzung bestimmter Gruppen hin.
In Artikel 2 ist auch ein Verbot der Vollverschleierung des Gesichts (von Frauen) mit der Begründung der „Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben“ vorgesehen. In einer Zeit, in der der Großteil der zwischenmenschlichen Interaktion ohnehin nur mehr elektronisch über das Internet stattfindet und sich die Teilnehmer oft nicht einmal des echten Namens ihres Gegenübers im Klaren sind, entlarvt sich diese Begründung als fadenscheinig. Es sei denn, und das ist zu befürchten, wenn man sich die ebenfalls vorgesehenen Einschränkungen des Datenschutzes im aktuellen Regierungsprogramm von ÖVP und SPÖ anschaut: die Regierung versteht unter offener Gesellschaft den gläsernen Menschen. Mit Verlaub: Ein Staat hat schlicht und einfach keine Kleidungsvorschriften herauszugeben, genauso wenig wie er in die Kommunikationsgewohnheiten und sozialen Kontakte seiner BürgerInnen einzublicken hat. Wozu dann Wertekurse über demokratische Werte, wenn der Gesetzgeber selbst diese Werte aushöhlt? Ist das nicht Wasser predigen und Wein trinken? Die im Zuge des Monitorings weitergegebenen Daten (Artikel 1, § 21 (2)), die der BMEIA per Verordnung auch erweitern kann (Artikel 1, § 21 (6)), geben den Betroffenen mit Sicherheit nicht das Gefühl, Teil einer an demokratischen Werten orientierten Gesellschaft zu werden. Konsequenterweise müssten zudem, wenn die Einschränkung in der Interaktion mit dem Gegenüber als sanktionierungswürdig angesehen wird, auch Sanktionen für Menschen in Kraft gesetzt werden, die den persönlichen Kontakt mit anderen aus persönlichen Gründen vermeiden und beispielsweise lieber online einkaufen statt in Einkaufsstraßen zu bummeln.
Beim Verhüllungsverbot werden gleichzeitig acht Ausnahmen aufgezählt, wie z.B. die Verhüllung aus beruflichen, kulturellen oder gesetzlichen Gründen. Im Wesentlichen werden also alle denkbaren Motive vom Verhüllungsverbot ausgenommen, außer eins: das Motiv der Religion. Damit zielt dieses Gesetz eindeutig auf die Freiheit der Religionsausübung ab, obwohl letztere zu den durch die Menschenrechtscharta garantierten Grundrechten gehört. Es wäre einfacher gewesen, wenn man expressis verbis gesagt hätte, dass die muslimische Tradition des muslimischen Gesichtsschleiers verboten wird, anstatt sich in lange Formulierungen zu verstricken, welche Anlässe denn eine Ausnahme bilden.
Dieser Gesetzentwurf muss als Zeitdokument aufgefasst werden, das Zeugnis ablegt über eine von rechts in die Defensive geratenen großen Koalition, sollten doch für eine Volkspartei christliche Werte und für eine sozialdemokratische Partei sozialistische Prinzipien die Maxime ihres politischen Handelns sein anstelle einer auf Angst und Misstrauen gegründeten Politik. Das Netzwerk Muslimische Zivilgesellschaft appelliert daher, von diesem Gesetzesvorhaben abzusehen.