Stellungnahme der Islamischen Glaubensgemeinschaft zum Entwurf zum Islamgesetz

I.
Einleitung

Der Entwurf zum neuen Islamgesetz ist das vorläufige Ergebnis eines noch nicht zu Ende geführtenVerhandlungsprozesses  zwischen  dem  Kultusamt  und  der  vom  Gesetzesentwurf  betroffenenIslamische  Glaubensgemeinschaft  in  Österreich  (IGGiÖ).  Die  IGGiÖ  forderte  seit  langem  eineNovellierung  des  Islamgesetzes,  wobei  sie  in  erster  Linie  ein  Gesetz  zur  Schaffung  einer  klarenRechtsgrundlage  und  Regelung  ihrer  eigenen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  im  Auge  hatte.  Diesdeshalb,  weil  schon  im  Islamgesetz  1912  den  Anhängern  des  Islams  die  Anerkennung  alsReligionsgesellschaft  iSd  StGG  1867  gewährt  wurde  und  diese  seit  der  Verordnung  466/1988  alsanerkannte  Religionsgesellschaft  die  Bezeichnung  „Islamische  Glaubensgemeinschaft  in  Österreich“ führen. Demgegenüber hat sich das Kultusamt im vorliegenden Entwurf entschieden, sämtliche – auchpotentiell  noch  zu  errichtende  –  islamische  Religionsgesellschaften  in  ein  und  demselben  Gesetz  zuregeln.  Gerade  die  parallele  Regelung  von  bereits  bestehenden  und  neu  zu  errichtender Religionsgesellschaften schafft aber ein unauflösbares Dilemma:

Die Konzeption der §§ 3 bis 5 des Entwurfes basiert auf einer Gleichstellung der Anerkennungsregelnnach  dem  IslamG  und  einer  solchen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG). Bestehende Religionsgesellschaften sollen den gleichen Bedingungen unterworfen werden, wie neu anzuerkennende.  Abgesehen  davon,  dass  diese  Regelungstechnik  bei  keiner  anderen  anerkannten Religionsgesellschaft Anwendung findet, ist sie sachlich auch nicht nachvollziehbar. Anfang  Mai  2014  wurde  der  IGGiÖ  seitens  des  Kultusamtes  ein  erster  Entwurf  einer Islamgesetznovelle übermittelt. Die Vertreter der IGGiÖ haben mehrfach nachdrücklich den Wunschdeponiert,  die  äußeren  Rechtsverhältnisse  der  IGGiÖ  und  die  der  anderen  Islamischen Religionsgesellschaften in gesonderten Gesetzen zu regeln. Auf den Umstand, dass es unterschiedliche Gesetze hinsichtlich der Protestanten, der Orthodoxen, den Altorientalen und der Israeliten gibt, wurdeseitens der IGGiÖ deutlich aufmerksam gemacht. Ebenfalls wurde seitens der IGGiÖ mehrfach daraufhingewiesen, dass sie die Bestimmungen über die Darstellung der Lehre, insbesondere die gesetzlich Zwangsverpflichtung zur Beibringung von deutschsprachigen Koranübersetzungen ebenso verfassungsrechtlich für äußerst bedenklichhalte, wie auch die Einschränkung der Auslandsfinanzierung. In beiden Fällen hält die IGGiÖ diese Bestimmungen für den verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot widersprechend. Festzuhaltenist, dass diese verfassungsrechtlichen Bedenken im vorliegenden Entwurf ebenso wenig Beachtung fanden, wie der Wunsch  nach  getrennten  bundesgesetzlichen  Regelungen.  Vielmehr  fand  am  29.09.2014  eine Besprechung  im  Kultusamt  statt,  zu der  neben  der  IGGiÖ  und  den  ALEVIS  auch  die Bekenntnisgemeinschaft Schia eingeladen war. In dieser Besprechung wurde erklärt, dass in Bälde die Bundesminister  Kurz  und  Dr.  Ostermayer  den  Entwurf  einer  Islamgesetznovelle  der  Öffentlichkeitpräsentieren  würden.  Für  die  Vertreter  der  IGGiÖ  war  damit  klar,  dass  die  Vertreter  derBundesregierung entschlossen waren, einen Entwurf zu Begutachtung auszusenden, der aus Sicht der IGGiÖ  schwerwiegenden  verfassungsrechtlichen Bedenken  begegnet;  dies  trotz  aller  seitens  der IGGiÖ klar geäußerten und sachlich einwandfrei nachvollziehbaren Einwände. Mit der am 2. Oktober2014  vorgenommenen  Präsentation  des  Begutachtungsentwurfes durch  die  Bundesminister  Kurz  und Dr. Ostermayer wurden seitens der Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Einwände der IGGiÖ und ihr Wunsch nach einer die sachlichen Bedürfnisse der einzelnen islamischen Religionsgesellschaften entsprechenden je gesonderten bundesgesetzlichen Regelung ohne inhaltliche Auseinandersetzung beiseite geschoben und de facto der Dialog mit der IGGIÖ einseitig abgebrochen. Dies  ist  für  die  IGGiÖ  umso  unverständlicher,  als  die  in  konstruktiver  Atmosphäre  verlaufenen Gespräche  mit  dem  Kultusamt  vermuten  ließen,  dass  die  Politik  an  einem  aufrichtigen, sachbezogenen Dialog  mit  der  IGGiÖ  über  dieses  wichtige  Gesetzesvorhaben  interessiert  sei. Unverständlich  und  nicht  nachvollziehbar  für  die  IGGiÖ  ist  auch  der  zeitliche  Druck,  mit  demnunmehr an  der  Umsetzung  eines  Gesetzesvorhabens  gearbeitet  wird,  welches  aufgrund  seiner,  im Übrigen über Österreich hinaus gehenden Bedeutung, besonderer Sorgfalt bedürfte. Damit ist der Entwurf zwar mit Wissen, aber ohne Zustimmung und Einbindung der IGGiÖ und deren Gremien (oberster Rat und Schurarat) entstanden. Der derzeitige Entwurf wird von der IGGiÖ aus denunten stehenden Gründen ausdrücklich abgelehnt. Viele der Bestimmungen lassen eine Gleichstellungzu anderen Religionsgesellschaften oder sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung völligvermissen;  andere  hingegen  stellen  die  Muslime  unter  einen  Generalverdacht.  Beides  istgleichermaßen  abzulehnen.  Die  Ablehnung  des  Gesetzesentwurfs  durch  die  IGGiÖ  ist  getragen  voneinem  klaren  Bekenntnis  zur  österreichischen  Verfassung  und  den  dort  verankerten  Prinzipien, insbesondere der Religions- und Vereinsfreiheit sowie dem Verbot der unsachlichen Diskriminierungsowie  ferner  von  einer  sehr  ernst  genommenen  Verantwortung  der  IGGiÖ  gegenüber  der  Republik Österreich sowie den in Österreich lebenden Muslimen. Die  IGGiÖ,  als  anerkannte  Religionsgesellschaft,  die  dem  demokratischen  Rechtsstaat  und  dem Pluralismus sowie der Republik Österreich verpflichtet und treu verbunden ist, appelliert daher daran, die in der vorliegenden Stellungnahme geäußerten  Bedenken zu berücksichtigen und gemeinsam mitder  IGGiÖ  an  einer  entsprechenden  Neutextierung  eines  Gesetzes  betreffend  der  äußeren Rechtsverhältnisse der IGGiÖ zu arbeiten.

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