Parlamentskorrespondenz Nr. 152 vom 25.02.2015
Status: Nationalrat beschließt neues Islamgesetz
Status: Plenarberatungen in der 61. Sitzung des Nationalrates
Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird.
- Islamgesetz 1912
Deutsch
Deutsch
Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
LXVI. Stück – ausgegeben und versendet am 9. August 1912
159.
Gesetz vom 15. Juli 1912,
betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.
Den Anhängern des Islam nach hanefitischem Ritus wird in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 1. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 142, insbesondere des Artikels XV desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
§1.
Die äusseren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islam sind auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungsweg zu regeln, sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.
Hierbei ist insbesondere auf den Zusammenhang der Kultusorganisation der im Inland lebenden Anhängern des Islams mit jenen Bosniens und der Hercegowina Bedacht zu nehmen. Auch vor Konstituierung einer Kultusgemeinde können fromme Stiftungen für religiöse Zwecke des Islams errichtet werden.
§2.
Für das Amt eines Religionsdieners können mit Genehmigung des Kultusministers auch Kultusfunktionäre aus Bosnien und der Hercegwowina berufen werden.
§3.
Findet die Regierung, daß einer den Gottesdienst betreffenden Anordnung der Veranstalter desselben öffentliche Rücksichten entgegenstehen, so kann sie dieselbe untersagen.
§4.
Ein Religionsdiener, welcher verbrecherischer oder solcher strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Ärgernis gereichen, oder dessen Verhalten die öffentliche Ordnung zu gefährden droht, ist von seinem Amt zu entfernen.
§5.
Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze sowie der Aussicht genommenen Verordnung über die äußeren Rechtsverhältnisse dieser Religionsgesellschaft und den auf diesen Grundlagen erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.
§6.
Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus genießt als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsausübung und ihrer Religionsdiener denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, insofern sie nicht mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen.
§7.
Rücksichtlich der Ehen der Anhänger des Islams und der Führung ihrer Geburts- Ehe- und Sterberegister bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1870¸ R. G. Bl. Nr. 51, in Kraft. Die religiösen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
§8.
Durch Verordnung wird bestimmt, ob und in welcher Weise Religionsdiener des Islams zur Mitwirkung bei der Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister herangezogen werden können.
Artikel II.
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sind Mein Minister für Kultus und Unterricht, Mein Minister des Innern und Mein Justizminister beauftragt.
Bad Ischl, am 15. Juli 1912
Franz Joseph m.p.
Hochenburger m.p. Heinold m.p. Hussarek m.p.
Englisch
Englisch
Imperial Gazette -1912
(Official translation as provided by
Language Services and Terminology
Federal Ministry of Economics and Labour-Vienna)
Part II
1. Austria
Imperial Gazette for the
Kingdoms and crown-lands represented in the Imperial Council
Year 1912, item LXVI, published and dispatched on this 9th of August, 1912
159
Law dated 15th July, 1912
referring to the recognition of the adherents of Islam according to the Hanafite rite as religious community
In agreement with both chambers of the Imperial Council I herewith order as follows:
Article 1
The adherents of Islam shall be granted recognition as religious community in the kingdoms and crown-lands represented in the Imperial Council in the meaning of the Constitutional Law of 21st December, 1867, Imperial Gazette No 142, in particular article 15, under the following terms:
Section 1
The external legal conditions of the adherents of Islam shall be regulated on the basis of an autonomous administration, due consideration being given to state supervision by way of ordinances once the foundation and existence of at least one religious community has been achieved. Particular attention shall be paid in this respect to the relations of the religious organisations of the adherents of Islam living within the country with those in Bosnia and Herzegovina. A religious community having been established, the creation of charity foundations for religious purposes of Islam shall be permitted.
Section 2
In agreement with the Minister for Cultural Affairs also religious functionaries from Bosnia and Herzegovina shall be permitted to be appointed to the office of a religious servant.
Section 3
If a disposition of the organiser of a religious service is, in the opinion of the government, contradictory to public considerations, such service may be prohibited.
Section 4
A religious servant found guilty of a criminal offence or punishable act, committed for pecuniary benefits, in violation of morality, or constituting a public nuisance, or whose contact threatens to endanger public order, shall be removed from office.
Section 5
The state authority shall see to it that the religious community of the adherents of Islam, their communities and organs do not exceed their scope of activities, meet the requirements of the law and of the envisaged ordinances on the external legal conditions of this religious community, and enforce the ordinances promulgated on this basis, apply fines tailored to their financial means and other legally admissible coercive measures.
Section 6
The religious community of the adherents of Islam according to the Hanafite rite shall, both as regards the community as such and religious worship and religious servants, enjoy the same legal protection as is granted to other legally recognised religious communities.
The doctrines of Islam, its institutions and customs shall enjoy the same protection too, unless they are in contradiction to state law.
Section 7
As regards marriage of the adherents of Islam and the keeping of the registers of births, marriages, and deaths, the provisions of the Law dated 9th April, 1870, Imperial Gazette No 51, shall remain in force.
Religious obligations in respect of marriage shall not be affected by these provisions.
Section 8
A respective ordinance shall stipulate if and how religious servants of Islam may be employed to assist with the keeping of the registers of births, marriages, and deaths of their fellow believers.
Article II
My Minister for Cultural Affairs and Education, my Minister of the Interior, and my Minister of Justice shall be entrusted with the implementation of this law.
Bad Ischl, on this 16th of July 1912
Francis Joseph, m.p.
Französisch
Französisch
Islam, Gazette Impériale 1912
(Traduction officielle de l´original en allemand
Services linguistiques et terminologie du ministère fédéral de l´économie et du travail – Vienne)
Section II
1. L´ Autriche
Gazette impériale pour les royaumes et pays représentés dans le conseil impérial
Année 1912, No LXVI, éditée et envoyée le 9 août 1912
159
Loi du 15 juillet 1912
Au sujet de la reconnaissance des adhérants à l’Islam selon le rite hanafite comme communauté religieuse
Avec l’accord des deux chambres du conseil impérial JE le juge utile de décréter le suivant :
Article I
Sera accordée aux adhérants à l’Islam la reconnaissance comme communauté religieuse dans les royaumes et pays représentés dans le conseil impérial au sens de la loi constitutionnelle du 21 décembre 1867, Gazette impérial No 142, en particulier en vertu de l’article 15 de cette dernière, en raison des dispositions suivantes :
Titre 1
Sera réglée par ordonnances la situation juridique des adhérants à l’Islam sur base d’une administration autonome tout en sauvegardant la surveillance étatique, dès que la création et l’existence d´au moins une communauté seront assurées. Devront être prises en considération particulière les relations de l’organisation religieuse des adhérants à l’Islam avec leurs coreligionnaires en Bosnie et Herzégovine. Sur base d´une communauté religieuse constituée pourront être fondées des institutions de bienfaisance destinées aux fins religieuses.
Titre 2
Pourront également être nommés à l’office d’un serviteur de culte des fonctionnaires religieux de Bosnie et Herzégovine avec l’accord du ministre pour les affaires religieuses.
Titre 3
Le cas échéant que le gouvernement considère une disposition de l’organisateur en ce qui concerne le service religieux comme adverse à l’intérêt public, il sera autorisé à interdire ce service.
Titre 4
Sera viré de son office tout serviteur de culte reconnu coupable d’un délit criminel ou d’un acte répréhensible commis par avidité de gain, ou constituant une offense à la morale publique ou portant atteinte aux bonnes moeurs ou dont le comportement risque de compromettre l’ordre public.
Titre 5
Appartiendra à l’autorité étatique de veiller à ce que la communauté religieuse des adhérants à l’Islam, leurs congrégations et organes n´outrepassent pas leur domaine d’activité et appliquent les dispositions légales ainsi que l’ordonnance envisagée au sujet de la situation juridique de cette communauté religieuse et les ordonnances promulguées en vertu de ces bases par l’autorité étatique, et mettent en application des amendes équitables à la situation financière et d’autres mesures coercitives admises.
Titre 6
Jouira la communauté religieuse des adhérants à l’Islam selon le rite hanafite en tant que communauté religieuse et en ce qui concerne la liberté de culte et ses serviteurs de la même protection légale qu´est accordée aux autres communautés religieuses reconnues. De même jouiront de pareille protection les doctrines islamiques, les institutions concernées et les traditions touchées dans la mesure où celles-ci ne soient pas contradictoires à la législation étatique.
Titre 7
Resteront en vigueur les dispositions de la loi du 9 avril 1870, Gazette impériale No 51, en ce qui concerne les mariages des adhérants à l’Islam et la gestion des registres de naissances, de mariages et de décès.
Ne seront pas affectées les obligations matrimoniales religieuses par ces dispositions.
Titre 8
Sera déterminée par ordonnance separée si et de quelle façon appel peut-être fait aux serviteurs islamiques de collaborer à la gestion des registres de naissances, de mariages et de décès.
Article II
Seront chargés de l’exécution de cette loi mon ministre pour les affaires religieuses et de l’éducation, mon ministre de l’intérieur, et mon ministre de justice.
Bad Ischl, le 16 juillet 1912
François Joseph, m.p.
Wien (PK) – Der Nationalrat hat nach rund dreijähriger Diskussion über das neue Islamgesetz einen Schlusspunkt gesetzt. SPÖ und ÖVP stimmten heute im Plenum für den von Kanzleramtsminister Josef Ostermayer und Außenminister Sebastian Kurz initiierten Gesetzentwurf. Er bringt, 100 Jahre nach der erstmaligen offiziellen Anerkennung des Islam in Österreich, moderne Rechtsgrundlagen für islamische Glaubensgemeinschaften. Etliche muslimische Vereine und Organisationen hatten bis zuletzt gegen das neue Gesetz mobil gemacht, SPÖ und ÖVP wollten die Kritik aber nicht gelten lassen und sprachen von vorbildhaften Regelungen. Die Opposition blieb dennoch skeptisch und stimmte geschlossen gegen das Gesetz.
Durch einen von den Koalitionsparteien im Zuge der Debatte eingebrachten Abänderungsantrag wurde der Gesetzentwurf noch geringfügig abgeändert. Demnach sind islamische Vereine, die parallel zu den anerkannten islamischen Glaubensgemeinschaften religiöse Lehren verbreiten, vom Innenministerium bis zum 1. März 2016 aufzulösen. Ursprünglich war als Frist der 31.12.2015 vorgesehen gewesen. Für die Vereinsauflösung gilt damit die gleiche Frist wie für die Anerkennung der neuen Statuten islamischer Glaubensgemeinschaften durch das Bundeskanzleramt.
Dem Antrag der FPÖ, den Gesetzentwurf zu weiteren Vorberatungen an den Verfassungsausschuss zurückzuverweisen, trug die Mehrheit des Nationalrats ebenso wenig Rechnung wie einem Entschließungsantrag des Team Stronach zur Frage von „Halal-Zertifizierungen“ geschächteter Tiere.
MuslimInnen erhalten Recht auf Seelsorge in Spitälern und beim Heer
Das Islamgesetz regelt unter anderem Rechte und Pflichten islamischer Glaubensgemeinschaften in Österreich und räumt muslimischen Gläubigen unter anderem das ausdrückliche Recht auf religiöse Betreuung beim Bundesheer und in Krankenanstalten ein. Zudem wird hohen islamischen Feiertagen und dem Freitagsgebet besonderer staatlicher Schutz gewährt und ein eigenes islamisches Theologiestudium eingerichtet. Islamische Glaubensgemeinschaften haben künftig die Pflicht, ihre wesentlichen Glaubensquellen in deutscher Sprache vorzulegen, überdies erhalten sie deutlich mehr Einfluss auf die religiöse Lehre als bisher.
Besonders umstritten ist jener Passus im Gesetz, dem zufolge die Aufbringung der Mittel, die für die gewöhnliche Tätigkeit der Religionsgesellschaft nötig sind, durch die Religionsgesellschaft selbst, ihre Kultusgemeinden bzw. ihre inländischen Mitglieder zu erfolgen hat. Etliche muslimische Organisationen sehen sich durch das Verbot der Auslandsfinanzierung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften benachteiligt. Um einen geordneten Übergang sicherzustellen, dürfen vom Ausland finanzierte Imame in Österreich allerdings noch ein Jahr in Österreich predigen.
Für die Anpassung der Statuten an die neue Rechtslage haben die beiden bislang in Österreich anerkannten islamischen Religionsgesellschaften, die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft (ALEVI), bis Ende dieses Jahres Zeit. Die Prüfung durch das Bundeskanzleramt hat bis Ende März zu erfolgen. Generell gilt eine positive Grundeinstellung zu Gesellschaft und Staat als Voraussetzung für die Anerkennung einer islamischen Religionsgesellschaft.
FPÖ fordert neuerliche Beratungen im Verfassungsausschuss
FPÖ-Klubobmann Heinz-Christian Strache begründete die Forderung seiner Fraktion, das Islamgesetz an den Verfassungsausschuss rückzuverweisen, damit, dass der jetzige Entwurf nicht geeignet sei, dem radikalen Islamismus in Österreich den Boden zu entziehen. Das Gesetz gebe nicht die richtige Antwort auf bedenkliche Entwicklungen, kritisierte er. Hasspredigten in Moschen werde man damit ebenso wenig verhindern können wie die weitere Auslandsfinanzierung radikaler islamischer Vereine.
Strache selbst urgierte unter anderem eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung der deutschen Sprache bei Predigten und im Religionsunterricht. Allgemein betonte er, man dürfe nicht alle Moslems unter Generalverdacht stellen.
Straches Fraktionskollege Harald Stefan machte darauf aufmerksam, dass die IGGiÖ die Vorgaben des Gesetzes derzeit nicht erfülle. Sie habe in der Vergangenheit weder ihre Glaubensgrundsätze offengelegt noch bekannt gegeben, wie viele Mitglieder sie habe, kritisierte er. Stefan ist auch überzeugt, dass der Vollzug des Islamgesetzes nicht funktionieren wird: es werde nicht gelingen, die zahlreichen Moscheenvereine in der Praxis aufzulösen. Bekräftigt wurde die Kritik der FPÖ auch von Abgeordnetem Herbert Kickl. Für ihn ist im Übrigen klar, dass der Islam als solcher nicht zu Österreich gehört, sondern lediglich die österreichischen MuslimInnen als StaatsbürgerInnen.
Grüne orten Generalverdacht gegen MuslimInnen
Anders als die FPÖ hoben die Grünen auch einige ihrer Ansicht nach positive Bestimmungen im neuen Islamgesetz hervor. So begrüßte Abgeordnete Alev Korun etwa die Einrichtung eines islamischen Theologiestudiums in Österreich, die Bestimmungen über islamische Friedhöfe und das Recht auf Seelsorge in Krankenhäusern und beim Bundesheer.
Nach Meinung von Korun überwiegen im Gesetz allerdings die negativen Punkte. So werden ihr zufolge MuslimInnen unter Generalverdacht gestellt. Im Gesetz werde gleich mehrfach hervorgehoben, dass staatliches Recht Vorrang vor religiösem Recht habe, das sei aber ohnehin eine Selbstverständlichkeit und müsste nicht extra erwähnt werden, sagte sie. Korun gab außerdem zu bedenken, dass das Verbot der Auslandsfinanzierung durch intransparente Stiftungskonstruktionen umgangen werden könne. Ihrer Ansicht nach wäre es geboten, von sämtlichen anerkannten Religionsgemeinschaften Transparenz hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen zu verlangen. Ihr Fraktionskollege Wolfgang Zinggl glaubt, dass die islamischen Religionsgesellschaften ohne Auslandsfinanzierung unter finanziellen Druck kommen würden und es für sie schwierig würde, die Imame zu bezahlen.
Grün-Abgeordneter Harald Walser bedauerte, dass das Islamgesetz keine genaueren Regelungen über den islamische Religionsunterricht enthält. Es habe in der Vergangenheit gerade in diesem Bereich immer wieder Probleme gegeben, machte er geltend.
Team Stronach: Gesetz kann nicht vollzogen werden
Team-Stronach-Abgeordnete Jessi Lintl wertete die Intention des Islamgesetzes zwar als positiv, sie fürchtet allerdings, dass das Gesetz nicht vollzogen werden kann. So ist es für Lintl „schleierhaft“, wie die rund 460 derzeit bestehenden Moscheenvereine künftig kontrolliert werden sollen. Zudem hinterfragte sie die Vorrangstellung der IGGiÖ und forderte eine rechtliche Klärung dieser Frage durch den Verfassungsgerichtshof vor Beschlussfassung des vorliegenden Gesetzes. Als wesentlich wertete Lintl auch die Offenlegung der Glaubensinhalte, Traditionen und Gebräuche islamischer Religionsgemeinschaften in deutscher Sprache.
Ein von Lintl eingebrachter Entschließungsantrag zielte darauf ab, explizit klarzustellen, dass Aussteller von „Halal-Zertifikaten“ über einen Gewerbeschein verfügen müssen. Nach Darstellung des Team Stronach hat die IGGiÖ diese Pflicht in der Vergangenheit mit dem Argument unterlaufen, dass Halal-Zertifizierungen eine religiöse Tätigkeit sind. Auch das vorliegende Gesetz treffe keine Klarstellung in diesem Punkt, so die Kritik. Das Team Stronach befürchtet unter anderem, dass bei Zertifizierungen durch die IGGiÖ, Kontrollen zu kurz kommen und Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten werden.
Auch NEOS haben Bedenken gegen das Gesetz
Seitens der NEOS bekräftigte Abgeordneter Nikolaus Scherak, dass das Islamgesetz die äußeren Rechtsverhältnisse von islamischen Religionsgemeinschaften regle. Es sei keine Antwort auf die Terroranschläge in Paris oder den radikalen Islam im Allgemeinen, unterstrich er.
Scherak äußerte eine Reihe von Bedenken gegen das Gesetz. Die islamische Glaubensgemeinschaft werde anders als andere Religionsgemeinschaften behandelt, kritisierte er und verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Verbot der dauerhaften Auslandsfinanzierung. Außerdem liest er wie die Grünen einen Generalverdacht gegen alle MuslimInnen aus dem Gesetz heraus.
Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Religionsgemeinschaften ist auch Scheraks Fraktionskollege Nikolaus Alm ein Dorn im Auge. Er fragt sich, warum es nicht ein einziges Religionsgesetz gibt, das für alle Religionen und Weltanschauungen gleiche Vorgaben enthält.
SPÖ: Gesetz ist ausgewogen
SPÖ-Verfassungssprecher Peter Wittmann warf FPÖ-Klubchef Strache vor, die österreichische Gesellschaft spalten zu wollen. Das Islamgesetz regle die Religionsausübung von MuslimInnen und habe nicht die Terrorismusbekämpfung zum Ziel, betonte er. Dafür gebe es andere gesetzliche Vorschriften. Für Wittmann ist das Islamgesetz „sehr ausgewogen“, es werde in diesem Sinn auch von den gemäßigten islamischen Kräften in Österreich mitgetragen.
Mit dem neuen Gesetz wird der IGGiÖ laut Wittmann die Verantwortung übertragen, sich von radikalen islamischen Kräften abzugrenzen. Wird eine Kultusgemeinde von den IGGiÖ nicht genehmigt und in dem betroffenen Verein trotzdem weiter gepredigt, habe das Innenministerium nun die Handhabe, diesen Verein aufzulösen, erläuterte er. Die Forderung nach Predigten in deutscher Sprache teilte Wittmann nicht. Es werde in allen Religionen in vielen verschiedenen Sprachen gepredigt, das gehöre zur religiösen Kultur.
Für die SPÖ verteidigten auch die Abgeordneten Josef Cap und Katharina Kucharowits das Gesetz, wobei Kucharowits bedauerte, dass junge MuslimInnen zu spät in den Diskussionsprozess eingebunden worden seien. Cap hob vor allem die Bedeutung der Trennung von Staat und Religion hervor.
Unverständnis für die Forderung der Opposition, den Gesetzentwurf zu weiteren Beratungen an den Verfassungsausschuss zurückzuverweisen, zeigte nicht nur SPÖ-Abgeordneter Otto Pendl. Auch ÖVP-Abgeordneter Johann Rädler wertete es an der Zeit, nach drei Jahren Diskussion endlich zu einem Schlusspunkt zu kommen.
ÖVP: FPÖ will Angst schüren und Gräben aufreißen
Scharfe Kritik an FPÖ-Klubobmann Heinz Christian Strache übte ÖVP-Klubobmann Reinhold Lopatka. Es gehe nicht an, Religionsgemeinschaften in ein falsches Eck zu rücken, meinte er und äußerte die Vermutung, dass die FPÖ mit ihrer Fokussierung auf den radikalen Islamismus nur Angst schüren und Gräben aufreißen wolle. Für Lopatka selbst ist klar, dass der Islam zu Österreich gehört. Mehr als 10% der Wiener Bevölkerung würden sich zum islamischen Glauben bekennen, machte er geltend. Dass radikaler Islamismus in Österreich keinen Platz hat, ist für ihn selbstverständlich. Ausdrücklich hob der ÖVP-Klubobmann die Zustimmung von IGGiÖ-Präsident Fuat Sanac zum Gesetz hervor.
Sowohl Lopatka als auch ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl sind überzeugt, dass das Gesetz europaweit Beachtung finden wird. Gerstl sprach sogar von einem „Vorbild für Europa“. Auch für Abgeordnete Michaela Steinacker hat das Gesetz Modellcharakter. Was den Religionsunterricht betrifft, machte Steinacker die FPÖ darauf aufmerksam, dass dieser gemäß Religionsunterrichtsgesetz in deutscher Sprache zu erfolgen hat.
ÖVP-Abgeordneter Asdin El Habassi hob hervor, dass muslimische Gläubige Teil der österreichischen Gesellschaft sind. Sie hätten daher ein Anrecht auf ein zeitgmäßes Rechtskonstrukt für ihre Religionsausübung, sagte er. El Habassi appellierte an alle Abgeordneten, davon Abstand zu nehmen, die Stimmung aufzuheizen und gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufzuhetzen.
Ostermayer und Kurz stellen sich hinter das Gesetz
Hinter das Gesetz stellten sich auch Kanzleramtsminister Josef Ostermayer und Außenminister Sebastian Kurz. Es wäre „ein fundamental falsches Signal“ gewesen, den Vorrang staatlichen Rechts vor religiösem Recht nicht in das Islamgesetz zu schreiben, ist Kurz überzeugt. Durch diesen Passus verhindere man von Vornherein eine bewusste Missinterpretation des Gesetzes. Ostermayer wies darauf hin, dass diese Vorgangsweise auch von vielen VertreterInnen der islamischen Glaubensgemeinschaft akzeptiert wurde.
Dass für islamische Religionsgesellschaften spezielle Finanzierungsregeln gelten, begründete Kurz damit, dass es das Phänomen der massenweisen Finanzierung von in Österreich tätigen Predigern durch andere Staaten in anderen Religionen nicht gibt. „Wir wollen keine Imame, die Angestellte anderer Regierungen sind“, betonte er. Schließlich bestehe die Gefahr, dass durch Auslandsfinanzierungen Abhängigkeiten geschaffen und gesellschaftspolitischer Einfluss genommen werde.
Ostermayer wies außerdem darauf hin, dass das grundsätzliche Verbot der dauerhaften Auslandsfinanzierung für alle Religionsgemeinschaften gilt, da es im allgemein geltenden Religions-Anerkennungsgesetz von 1874 verankert ist. Er ist auch überzeugt, dass die im Islamgesetz verankerten Bestimmungen wirksam sein werden, sonst würde es seiner Meinung nach nicht derart massive Proteste von Seiten des türkisch-islamischen Verein ATIB und aus der Türkei geben.
Allgemein betonten sowohl Kurz als auch Ostermayer, dass mit dem Islamgesetz Religionsrecht geregelt werde, also die Rechte und Pflichten von MuslimInnen in Österreich. Es handle sich um kein Polizeigesetz und um kein Sicherheitsgesetz, bekräftigte Ostermayer, auch wenn man, wie Kurz meinte, einigen Fehlentwicklungen gegensteuern wolle. Nach Ansicht des Außenministers muss es möglich sein, seinen Glauben ohne Bevormundung und ohne Druck aus dem Ausland auszuüben. Gläubiger Muslim und selbstbewusster Österreicher zu sein, dürfte nicht im Widerspruch stehen, so Kurz. (Fortsetzung Nationalrat) gs
Link –> http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2015/PK0152/index.shtml