Das NMZ hat heute ein Ansuchen um Feststellung an das Schiedsgericht der IGGiÖ geschickt.
Klarzustellende Punkte betreffen die Beschlussfähigkeit des Schurarates am 15.2.2015, die Veröffentlichung eines anderen Textes als jenem, der in der Schuraratssitzung am 15.2.2015 beschlossen wurde. Wir streben zudem eine Nichtigerklärung sowohl der beschlossenen Stellungnahme von 15.2.2015 sowie der veröffentlichten Stellungnahme vom 16.2.2015 an. Unser heute eingelangtes Ansuchen:
- Ansuchen um Klarstellung !
Sehr geehrter Herr Kenan Ergün,
sehr geehrter Herr DI Ahmed Amer,
sehr geehrter Herr Alaiddin Akyildiz,
sehr geehrter Herr Dr. Alaattin Arkoc,
sehr geehrter Herr Aydin Atasoy,
Wien, 28.2.2015
Ansuchen um Feststellung
Ein großer Teil der muslimischen Zivilgesellschaft ist ob der Verabschiedung des neuen Islamgesetzes und vor allem der ihr vorausgehenden Zustimmung durch den Schurarat verunsichert, und die Glaubwürdigkeit der IGGiÖ ist dabei, Schaden zu nehmen. Es ist höchste Zeit, Transparenz und Offenheit in die aktuelle Diskussion zu bringen.
Da Sie laut Verfassung der IGGIÖ das Schiedsgericht als Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ darstellen, ersuchen wir Sie gemäß unseres in Art. 1 (5) sowie Art. 45 (3) der Verfassung der IGGiÖ verankertes Beschwerderecht um die Klarstellung folgender Punkte:
1) War der Schurarat, aus dessen Sitzung am 15.2.2015 die Zustimmung der IGGiÖ erfolgte, formal beschlussfähig? Es wird um eine Feststellung dieser gemäß Art. 35 (4) der Verfassung der IGGiÖ ersucht.
2) Ist am 16.2.2015 ein anderer Beschluss als jener, der in der Schuraratssitzung beschlossen wurde, veröffentlicht worden? Es steht durch Aussagen einiger Schuraratsmitglieder im Raum, dass der Oberste Rat bzw. der Präsdent Fuat Sanac den Beschluss vor Veröffentlichung verändert hat. Wie stehen Sie zu der in den Medien vorgetragenen Behauptung, der in der Schuraratssitzung verabschiedete Text sei im nachhinein durch andere Entscheidungsträger der IGGIÖ verändert worden (Link-kurier.at)? Wir fordern Sie zu einer Prüfung des Protokolls der Schuraratssitzung vom 15.2.2015 auf, sowie der Prüfung der Zeugenaussagen anwesender Schuraratsmitglieder.
3) Wir fordern Sie auf, uns den offiziell verabschiedeten Text oder, falls kein solcher vorhanden, den zuletzt diskutierten Stand desselben mitzuteilen.
Wir begehren eine Nichtigerklärung sowohl der mangels Beschlussfähigkeit des Schurarates beschlossenen Stellungnahme vom 15.2.2015, sowie der veränderten veröffentlichten Stellungnahme vom 16.2.2015.
Mit freundlichen Grüßen